Ab dem 23. Januar 2021 gilt in Deutschland in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und im Gottesdienst eine verschärfte Maskenpflicht, Bürgerinnen und Bürger müssen dann medizinische Masken (z. B. FFP2-Masken) tragen. Nicht mehr erlaubt im ÖPNV und beim Einkauf sind selbstgenähte Stoffmasken, sonstige Alltagsmasken und Gesichtsvisiere.
FFP steht für „filtering face pieces“, also partikelfiltrierende Halbmasken. In einer FFP2-Maske befindet sich eine spezielle Filterschicht, die bis zu 95 % der Schadstoffe und Aerosole aus der Atemluft herausfiltert. Die Fachhochschule (FH) Münster hat zusammen mit Expertinnen und Experten aus Virologie, Mikrobiologie, Hygiene und weiteren Fachbereichen die Wiederverwendbarkeit und Möglichkeiten zur Desinfektion von FFP2-Masken untersucht.
Wenn Sie Ihre FFP2-Maske sieben Tage durchgehend an der Luft (z. B. auf einer Wäscheleine mit genügend Abstand zueinander) trocknen lassen, reduziert sich die Keimbelastung von SARS-CoV-2-Viren und eigenen anderen Keimen deutlich.
Vor der Desinfektion im Ofen durch Hitze muss die Maske mindestens einen Tag vorher an der Luft getrocknet werden. Mit dem Verfahren „Trockene Hitze 80°C für 60 Minuten“ kann SARS-CoV-2 inaktiviert werden. Achtung: Dieses Verfahren ist ungeeignet für formstabile FFP2-Masken (Körbchenmodell) und Masken mit Atemventil.
Ungeeignet sind Desinfektionsverfahren:
Die Aufbereitung sollte maximal fünfmal durchgeführt, danach sollte die Maske entsorgt werden. Gereinigte Masken sollten auch nicht unter verschiedenen Personen ausgetauscht werden.
Eine Übersicht über Art und Schutz der verschiedenen Maskentypen finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html