Die Bundesregierung hat entschieden Cannabis zu legalisieren. Dabei steht der Schutz der Konsumenten durch Kontrolle der Qualität, Verhinderung von Weitergabe verunreinigter Substanzen, sowie die Eindämmung organisierter Drogenkriminalität im Vordergrund. Das Gesetz trat am 1. April 2024 in Kraft. In einem bestimmten Umfang ist ein privater Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum und der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen gestattet.
Cannabis kann sowohl negative als auch positive Wirkungen auf den Körper entfalten.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Reaktionsfähigkeit bei Cannabiskonsum angenommen werden muss.
Beschäftigte dürfen sich durch den Konsum von Rauschmitteln nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere Beschäftigte gefährden. (s.a. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1)
Eine Zuwiderhandlung kann für die Beschäftigten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es empfiehlt sich seitens des Arbeitgebers ein betriebliches Cannabisverbot (analog zu Alkohol) auszusprechen (z.B. Betriebsvereinbarung). Dabei müssen Mitarbeiter umfassend über die Konsequenzen und rechtlichen Folgen informiert werden, die ein Rauschzustand während der Arbeit haben kann. Jeder Mitarbeiter sollte klar verstehen, dass trotz der teilweisen Legalisierung der Konsum von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen am Arbeitsplatz zu unterlassen ist.
Der Konsum in der Freizeit bleibt gestattet. Solange ein Mitarbeiter nicht unter dem Einfluss von Cannabis zur Arbeit erscheint, liegt dies außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers.
Auch für das Führen von Fahrzeugen gilt es Gesetze zu beachten. Das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis stellt derzeit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG und möglicherweise eine Straftat gemäß § 316 StGB dar. Bei nachweisbaren Ausfallerscheinungen aufgrund von Cannabiskonsum und den dadurch verursachten Unfällen, werden Versicherungen und Berufsgenossenschaften möglicherweise keine oder nur eingeschränkte Versicherungsleistungen erbringen.
Hinweise für Konsum können u.a. sein:
Bei Verstößen gegen ein betriebliches Cannabisverbot riskieren Mitarbeiter eine Abmahnung oder Kündigung. Wenn Mitarbeiter unter Cannabiseinfluss zur Arbeit erscheinen und infolgedessen ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß ausführen können, kann dies auch ohne ein explizites betriebliches Cannabisverbot eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.
Wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Drogenkonsum nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Sollte jedoch eine Suchterkrankung vorliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten.