Unter dem Begriff Long COVID werden gesundheitliche Beschwerden zusammengefasst, die über die akute Krankheitsphase der SARS-CoV-2-Infektion von etwa vier Wochen hinaus dauern oder später neu auftreten. Zu den am häufigsten aufgezählten Symptomen zählen Erschöpfung, Atemprobleme oder Konzentrationsschwierigkeiten, aber auch Gliederschmerzen. Selbst wenn die ursprüngliche Infektion einen milden oder symptomlosen Verlauf hatte, können im Rahmen von Long COVID länger anhaltende oder zeitweise auftretende Beschwerden vorliegen, die sich mit der Zeit auch verändern können. Dies kann direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer haben.
COVID-19 wird in einigen Fällen sogar als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt. Das bedeutet, dass bereits bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit Arbeitgebende zur Meldung verpflichtet sind. Nähere Informationen zur Dokumentation und Meldung solcher Fälle erhalten Sie durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Sie als Arbeitgebende sollten den Mitarbeitenden mit Long COVID unbedingt als Ansprechpartner*in zur Verfügung zu stehen. Hier ist ein aktives Gesprächsangebot zu empfehlen, in dem auch mögliche Unterstützungsangebote am Arbeitsplatz erläutert werden.
Diese Unterstützungsangebote können vielfältig sein und sollten sich am Bedarf der betroffenen Person orientieren. Es ist wichtig, dass Maßnahmen gemeinsam abgestimmt werden und natürlich im Verlauf überprüft und ggf. angepasst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie als Führungskräfte z.B. im Leitfaden der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Umgang mit Long COVID. Weiterhin finden Sie auch bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hilfreiche Informationen zu Long COVID speziell für Arbeitgebende.
Sind Arbeitnehmer durch Long COVID nicht arbeitsfähig oder benötigen ihre Unterstützung bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden. Dies betrifft Arbeitnehmer, die insgesamt länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig waren. Die Arbeitgebenden sind hierzu verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist oder in welchem Bereich die Tätigkeit erfolgt. Unterstützung finden Sie ggf. durch die Personalabteilung, den betriebsärztlichen Dienst und die Rehabilitations-Träger. Die Teilnahme am BEM ist für Arbeitnehmende freiwillig.