Ein Wegeunfall liegt vor, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause verunglücken und einen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wem Sie den Unfall anzeigen müssen und welche Leistungen Sie dafür in Anspruch nehmen können.
Ein Wegeunfall ist ein Arbeitsunfall, der auf dem Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz oder bei der Rückkehr vom Arbeitsplatz nach Hause eintritt. Dabei beginnt und endet der Arbeitsweg an der Haustür Ihres Wohnhauses. Verletzen Sie sich also im Treppenhaus, so zählt dies nicht als Wegeunfall und es besteht dafür auch kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaften.
Der Weg zur Arbeit und zurück, kann entweder zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad, dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Erlaubt sind Umwege im Fall von Verkehrsstaus oder falls wegen Baustellen Umleitungen zu fahren sind. Sie dürfen auch Ihre Kinder in eine Betreuungseinrichtung oder zu einer Tagespflegeperson fahren und nach der Arbeit dort wieder abholen. Auch der Weg zu Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft gilt als Arbeitsweg. Erledigen Sie jedoch private Besorgungen wie Lebensmitteleinkäufe oder Friseurbesuche, holen Sie ein Paket auf der Post ab oder gehen noch schnell zur Bank, so ist damit der Arbeitsweg unterbrochen. Verunglücken Sie bei einer privaten Besorgung, so gilt dies nicht als Wegeunfall. Sie können jedoch den Arbeitsweg wieder aktivieren, wenn Sie auf den üblichen Weg zurückkehren und die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauerte.
Ein Arbeitsunfall tritt direkt am Arbeitsplatz bei der Ausübung der Berufstätigkeit ein. Der Wegeunfall ereignet sich demgegenüber auf dem Weg zum Arbeitsort oder bei der Rückkehr nach Hause am Ende eines Arbeitstages. Er stellt eine Unterform des Arbeitsunfalls dar und ist deshalb dem Unfallversicherungsträger zu melden.
Ein Eigenverschulden durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit wird Ihnen als Arbeitnehmer beim Wegeunfall nicht zur Last gelegt, es sei denn der Unfalltrat aufgrund von Alkoholeinfluss, Drogen- oder Tablettenmissbrauch ein. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz. Versichert ist der Wegeunfall auch dann nicht, wenn Sie diesen vorsätzlich herbeiführen.
Gesundheitliche Schäden, die Sie bei einem Wegeunfall erleiden, sind über die Berufsgenossenschaften versichert. Die Berufsgenossenschaften übernehmen als gesetzliche Unfallversicherung die Heilbehandlungskosten für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Berufskrankheit. Sie sind als Unfallversicherung der richtige Adressat für die Meldung über den Unfallhergang und den erlittenen Schaden. Zur Meldung des Unfalls an die Berufsgenossenschaft ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet.
Den Wegeunfall muss der Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Tagen der Unfallversicherung melden. Ein Unfall mit Todesfolge ist umgehend der Berufsgenossenschaft bekannt zu machen.
Festgestellt wird der Unfall, der auf dem Arbeitsweg eingetreten ist und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den sogenannten Durchgangsarzt. Dieser ist in der Regel ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er kann ein niedergelassener Arzt in einer Praxis oder ein Arzt sein, der in einem Krankenhaus arbeitet. Die Berufsgenossenschaft gibt Ihnen Auskunft darüber, wo Sie in Ihrer Nähe einen Durchgangsarzt finden. Grundsätzlich überweist der Durchgangsarzt den Patienten in der überwiegenden Mehrheit der Fälle an den Hausarzt oder einen Facharzt zur Behandlung der beim Wegeunfall erlittenen Verletzungen.
Ist der Unfall als Wegeunfall anerkannt, erhalten Sie Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber so lange wie die Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls anhält. Sind Sie zum Zeitpunkt des Unfallskürzer als vier Wochen im Betrieb beschäftigt, erhalten Sie Verletztengeld von der Unfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaften kommen bei einem Wegeunfall anstelle der Krankenversicherung für die Kosten der Heilbehandlung auf. Da es einige Zeit dauern kann, bis ein Unfall als Wegeunfall anerkannt ist, werden die Behandlungskosten meist von der Krankenkasse zunächst verauslagt und daraufhin von der Berufsgenossenschaft erstattet.