Neue arbeitsmedizinische Regel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge“

Neue arbeitsmedizinische Regel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge“

Im Dezember 2022 wurde die neue arbeitsmedizinische Regel 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsmedizinischen Gefährdungen“ veröffentlich.

Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) enthalten.   Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.

Die neue Regel öffnet Perspektiven der Weiterentwicklung. Dadurch ist eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge möglich. Grundlage für die Vorsorge sind die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung. Außerdem erfolgt die Berücksichtigung der ärztlichen Kenntnis des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen. Daraus ergibt sich, dass der Arzt oder die Ärztin sich künftig bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht auf einzelne Vorsorgeanlässe beschränkt.

Folgende Neuerungen wurden in der Regel verankert:

  • Grundsätzlich wird im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen immer auf alle Erkrankungen und Risikofaktoren der Probanden eingegangen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigungsfähigkeit führen könnten. Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser AMR berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV)
  • Es werden alle Gefährdungen berücksichtigt, auch die aus zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen, um ggf. Latenzschäden aufzudecken.
  • Es können auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die nicht im Anhang der ArbMedVV gelistet sind.
  • Vorsorgeanlässe aus verschiedenen Anlässen sollten wenn möglich zusammengelegt werden. Dadurch ist er besser möglich, alle Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Eine solche Bündelung mehrerer Vorsorgeanlässe dient einer guten Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge und trägt zur ganzheitlichen Sicht auf die Beschäftigten und ihre Arbeit bei.
  • Die arbeitsmedizinische Sprechstunde sollte unkompliziert für die Beschäftigten zugänglich sein.
  • Die Wunschvorsorge soll einen höheren Stellenwert bekommen. Der Arbeitgeber sollte sie aktiv anbieten. Die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ist unabhängig von einem Vorsorgeanlass nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die Auswertung der Ergebnisse soll gestärkt werden. Die gewonnenen Erkenntnisse können für die Gefährdungsbeurteilung und für Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 ArbMedVV) genutzt werden.
  • Es erfolgt eine Präzisierung der Abgrenzung zwischen Vorsorge und Eignung.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt somit zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der individuellen Gesundheit der Beschäftigten bei. Die Überprüfung der Arbeitsbedingungen, eine Beratung zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung können Bestandteil der Vorsorge sein.

Quelle:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin;Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln; hier: AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“

– Bek. d. BMAS v. 2.11.2022 – IIIb1 – 36628-15/29