Der menschliche Körper erhält während seines Lebens eine annährend gleich bleibende Körpertemperatur von ca.37°C. Die Körpertemperatur bleibt konstant, wenn Wärmeproduktion, Wärmezufuhr von außen und Wärmeabgabe im Gleichgewicht zueinanderstehen. Man bezeichnet dies als ausgeglichene Wärmebilanz und sie ist für die Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen, wie z.B. Atmung, Herz-Kreislauf von essenzieller Bedeutung. Die Wärmeproduktion findet in Ruhe überwiegend in den Organen statt, während bei körperlicher Aktivität dies überwiegend in den Muskeln geschieht. Die entstandene Wärme wird mit dem Blutstrom im Körper verteilt. Die Wärmezufuhr ist von den raumklimatischen Bedingungen abhängig und die Wärmeabgabe erfolgt über Schweißbildung/-verdunstung sowie eine Zunahme der Hautdurchblutung.
Dabei spielen Faktoren wie Luftfeuchtigkeit, Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung ein wichtige Rolle. Bei Hitzearbeit kann die vom Körper produzierte und die von außen zugeführte Wärme (Hitze) durch Wärmeabgabe nicht ausreichend an die Umgebung abgegeben werden. Die Wärmeregulationsmechanismen des Körpers werden überfordert und es kommt zu einem Temperaturanstieg mit Anzeichen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Rötung der Haut und Schwächeempfinden. Des Weiteren können im Verlauf Blässe mit kaltem Schweiß, Herzrasen, Blutdruckabfall mit Kreislaufversagen (Hitzekollaps) und Ohnmacht auftreten. Durch vermehrtes Schwitzen und unzureichender Flüssigkeitszufuhr entsteht zunächst ein Durstgefühl mit Zunahme der Herzfrequenz.
Im Verlauf können Schläfrigkeit (Hitzeerschöpfung) und Koordinationsstörungen auftreten, sowie Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit und Koma bei einem weiteren Anstieg der Körpertemperatur. Zusätzlich zum Flüssigkeitsverlust kann durch Schwitzen ein ausgeprägter Salzmangel entstehen, welcher sich durch Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Appetitlosigkeit und Erbrechen bemerkbar machen kann. Dies kann sich zu erhöhter Reizbarkeit (Hitzekoller) und Muskelkrämpfen (Hitzekrämpfen) in den zuvor am stärksten beanspruchten Muskelpartien steigern. Im schlimmsten Fall kann ein Hitzschlag folgen. Dieser ist erkennbar bei einem Vorliegen von trockener, roter, heißer Haut, Herzrasen, Blässe, Übelkeit, Erbrechen, Krämpfen, Verwirrtheit und Koma. Werden in diesem Fall keine Maßnahmen frühzeitig ergriffen, kann ein Hitzetod folgen.
Bei intensiver und direkter Sonnenbestrahlung des ungeschützten Kopfes kann sich eine Sonderform des Hitzschlages entwickeln, der Sonnenstich. Typisch für den Sonnenstich sind Kopfschmerzen, welche bei Kopfbeugung zunehmen. Grundsätzlich sollten alle Krankheitszeichen in Verbindung mit Hitzearbeit ernst genommen und Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.
Beispiele:
Die Hitzeexposition eines Menschen wird durch messbare Elemente wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestromdichte definiert. Weitere zusätzliche personenbezogene Größen werden zur Beurteilung der thermischen Belastung herangezogen und beinhalten die Arbeitsschwere, die Expositionsdauer und der Wärmedurchgang der Kleidung. Der Arbeitgeber hat in Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alle möglichen Gefahren zu ermitteln. Im Anschluss sind die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, welche die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Dazu kann der Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorge entstehen. Zur Beurteilung der Hitzebelastung können, in Abhängigkeit vom Arbeitsplatz, drei verschiedene Methoden angewandt werden:
Bei Überschreitung der Richtwerte ist der Anlass zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung gegeben. Als rechtliche Grundlage besteht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge-ArbMedVV. Die ArbMedVV wurde Ende 2008 eingeführt und ist die verbindliche Rechtsvorschrift für Arbeitgeber zum Thema arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), auch als „G-Untersuchungen“ bekannt, sind als allgemein anerkannte Leitlinien zur Orientierungshilfe für Betriebsärzte zu betrachten und sind nicht rechtsverbindlich.
Die zeitlichen Abstände, mit denen diese arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden sollte, ist in der arbeitsmedizinischen Regel Nr.2.1 (AMR Nr.2.1) „Fristen für die Veranlassung/ das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ festgelegt. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Demnach muss der Arbeitgeber die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen. Die zweite Vorsorge muss spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden. Jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach vorangegangen Vorsorge veranlasst werden. Diese Fristen sind Maximalfristen, daher dürfen diesen Fristen nicht überschritten werden. Allein kürzere Fristen sind zulässig. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn der Betriebsarzt dies aus arbeitsmedizinischen Gründen für notwendig hält. Es existieren drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge, Pficht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Der Beschäftigte ist faktisch verpflichtet an diesem Vorsorgetermin teilzunehmen, jedoch darf auch hier keine körperliche oder klinische Untersuchung gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten und der Beschäftigte kann das Angebot annehmen oder ablehnen. Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, welche der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Kosten dürfen nicht dem Beschäftigten auferlegt werden. Dies gilt auch für Kosten für notwendige körperliche und klinische Untersuchungen (z.B. Sehtest, Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung etc.), Biomonitoring und Impfungen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten. Sie hat das Ziel den Gesundheitszustand des Beschäftigten zu bestimmen und ihn zu relevanten medizinischen Themen zu beraten. Des Weiteren wird die allgemeine körperliche Belastbarkeit untersucht. Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung besteht in der Regel aus: