Auch Augen können „Sonnenbrand“ bekommen!

Dr. med. Jana Nagel
March 14, 2024
Auch Augen können „Sonnenbrand“ bekommen!

Endlich wird es wärmer und die Sonnenstunden nehmen zu!  

Dass die Haut vor der schädlichen UV- Strahlung geschützt werden muss, ist vielen bewusst. Starke Sonnenstrahlung kann tödlichen Krebs verursachen. Für Menschen, die viel im Freien arbeiten und sich insbesondere in den Sommermonaten unter der Mittagssonne aufhalten, ist das Risiko erhöht, an hellem Hautkrebs zu erkranken. Dieser Krebs steht im Baugewerbe inzwischen auf Platz eins der gemeldeten Verdachtsfälle einer Berufskrankheit. Mittlerweile wird in vielen Betrieben der Schutz vor natürlichen ultravioletten Strahlen immer ernster genommen und Schutzmaßnahmen werden getroffen.

Aber nicht nur die Haut, sondern auch unsere Augen können durch die UV-Strahlung geschädigt werden.

Leider bemerkt man die Schädigung durch den „Sonnenbrand der Augen“ zu spät. Die Symptome ähneln denen, die bei einer Hautschädigung auftreten: Rötung und Jucken. Zudem reagieren die Augen empfindlicher auf Licht als sonst. In diesem Fall sollten Sie Ihren Augen ein paar Tage Sonnenpause gönnen, damit sich die äußerste Schicht, die Hornhaut, erholen kann.

Besonders gefährlich ist die Reflektion des UV-Lichtes von hellen Flächen. Hier kommt es zu einer „Schneeblindheit“, die mit starken Schmerzen und dem Gefühl, Sand in den Augen zu haben, verbunden sein kann. Außerdem kann es zu einer Bindehautentzündung kommen. In diesem Fall sollten Sie am besten eine augenärztliche Praxis aufsuchen.

Nicht zu vergessen sind die möglichen Langzeitschäden durch die UV- Strahlung. Es kann zum Auftreten des grauen Stars kommen, bei dem eine zunehmende Trübung der Linse auftritt. Dadurch wird die Sehleistung gemindert.

Uns allen sollte bewusst sein, dass man beim Thema Augengesundheit keine Kompromisse eingehen sollte. Immerhin erhalten wir fast 80 Prozent der Informationen die wir über unsere Sinne aufnehmen über die Augen: Licht fällt durch Hornhaut und Linse auf die innen liegende Netzhaut. Die Stäbchen und Zapfen registrieren die einfallenden Lichtimpulse und wandeln sie in elektrische Impulse um. Diese werden dann über die anderen Nervenzellen der Netzhaut an den Sehnerv und weiter an das Sehzentrum im Gehirn geleitet.

Unsere Augen verfügen über Schutzmechanismen, um sich vor zu viel Licht zu schützen. Je mehr Licht auftrifft, desto enger wird die Pupille und schützt so die empfindliche Netzhaut. Werden wir zu stark geblendet, reagiert das Auge mit einem unwillkürlichen Reflex: dem Lidschluss. Allerdings kann so ein „blinder Moment“ die Unfallgefahr steigern, sowohl im privaten Bereich als auch im Arbeitsleben.

Einen guten Schutz bieten deshalb Sonnenbrillen mit UV-Filter. Dafür sollte eine Sonnenbrille alle UV-Strahlen bis zu einer Wellenlänge von mindestens 400 Nanometern filtern. Eine alleinige Tönung des Sonnenschutzes genügt nicht. Durch die Tönung bleibt der Schutzreflex der Pupillen aus, die weit geöffnet bleiben. UV-Licht dringt ungehindert in das Auge ein und schädigt es.

An hellen Tagen sollte das Tragen einer adäquaten Sonnenbrille eine Selbstverständlichkeit sein. Neben der Reduzierung der schädlichen Auswirkungen auf die Augen fühlt man sich insgesamt weniger gestresst. Die Empfehlung gilt nicht nur für die Mittagszeit an einem strahlenden Sommertag, wenn die UV-Strahlung am intensivsten ist, sondern auch bei diffusem Licht.

Grau oder braun getönte Gläser sind am besten geeignet. Andere Tönungen können die Farberkennung beeinträchtigen. Die Tönung sollte allerdings nicht zu dunkel sein, da sonst die Gefahr besteht, Lichtsignale oder Bewegungen zu übersehen.

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Wahl der Sonnenbrille ist neben dem UV- Filter die Schutzstufe. In Mitteleuropa empfohlen ist die Schutzstufe „5-2,5“. Die 5 steht für die Sonnenschutzstufe und die 2,5 für die Filterstärke. Für Arbeiten im Hochgebirge, an Schnee- oder Wasserflächen ist die Schutzstufe „5-3,1“ empfohlen. Bei der Auswahl des richtigen Schutzes hilft die DGUV-Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.

Ob die Sonnenbrille als Persönliche Schutzausrüstung gilt und damit vom Arbeitgeber angeschafft werden muss, wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Primär sollten technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer Schädigung zu minimieren. Hier wären z.B. Sonnensegel eine Möglichkeit, Schatten zu spenden. Eine andere Möglichkeit ist, Außenarbeiten in die Morgen- oder Abendstunden zu verlegen.

In der Gefährdungsbeurteilung ist UV-Strahlung bei regelmäßigen und länger andauernden Tätigkeiten im Freien zu berücksichtigen – im Schnitt mehr als eine Stunde pro Tag – zwischen 11 und 16 Uhr. Die Einzelheiten sind in der AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ aufgeführt.

Falls es sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt oder sich Arbeitgebende grundsätzlich entschließen, ihren Beschäftigten für Arbeiten im Freien Sonnenbrillen zur Verfügung zu stellen, gilt: Gewerblich genutzte Sonnenbrillen müssen den Normen DIN EN 166 für allgemeinen Augenschutz und DIN EN 172 für Sonnenschutz entsprechen und so gekennzeichnet sein. Bei der Auswahl sollten die Beschäftigten mit einbezogen werden, um die Akzeptanz für das Tragen des Sonnenschutzes zu erhöhen. Außerdem sollten die Beschäftigten darüber informiert werden, warum das Tragen des Sonnenschutzes wichtig ist. Eine zusätzliche Beratung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“.

Eine Sonnenschutzbrille in Sehstärke ist eine freiwillige Unternehmensleistung. Zwar müssen die Betriebe ihren Beschäftigten eine Persönliche Schutzausrüstung bei festgestellter Gefährdung kostenfrei zur Verfügung stellen, das heißt aber nicht zwangsläufig, dass dies auch Sonnenbrillen in Sehstärke sein müssen. Ein einfacher Sonnenbrillenaufsatz auf einer normalen Brille reicht zum Beispiel auch aus. Letztendlich muss der Arbeitgeber dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen und sich für eine an die Arbeitsverhältnisse optimal angepasste Lösung entscheiden.

Hierzu beraten wir Sie gerne!

Dr. med. Jana Nagel
Ärztin in Weiterbildung Arbeitsmedizin